Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Mit dem Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz), BGBl. I Nr. 14/2023 wurde den Ländern ein Zweckzuschuss iHv gesamt 450 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Basierend auf dem § 1 Abs 4 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz können höchstens 5 % des Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.