Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte (§ 3a LWA-G) Link zur Förderung

Mit weiteren Änderungen des Lebenshaltungs- und Wohnkostenausgleichsgesetzes (BGBl. I Nr. 93/2022 idF. BGBl. I Nr. 68/2023) wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket zur gezielten Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bzw. Familien mit Kindern beschlossen (in Kraft seit 1.07.2023).

In diesem Rahmen werden Haushalten mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug (im Folgenden: SH- bzw. BMS-Bezug) weitere finanzielle Zuwendungen aufgrund der anhaltenden Inflationsentwicklung gewährt (Sonderzuwendungen gemäß § 3a LWA-G).

Zuwendungsberechtigt sind:

  1. Eltern für ihre Kinder für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 vor, in denen zumindest ein Elternteil im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung steht (§ 3a Abs. 2 und 3 LWA-G)
  2. Volljährige bzw. mündig Minderjährige mit eigenem Haushalt für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2023, in denen sie im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung stehen (§ 3a Abs. 1 und 3 LWA-G).

Die Höhe der Zuwendung beträgt jeweils € 60 pro Kind bzw. Person/Monat. Die Zuwendungen können rückwirkend gewährt werden und gebühren zusätzlich zu Bezügen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung (keine Anrechnung).

Die Auszahlung der Zuwendungen wird gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Eine gesonderte Beantragung der Sonderzuwendungen ist nicht erforderlich (automatische Auszahlung).

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales
Bahnhofplatz 1, 4020 Linz
+43 732 77 20-152
so.post@ooe.gv.at

Bezirksverwaltungsbehörden - Land Burgenland
https://www.burgenland.at/verwaltung/bezirksverwaltungsbehoerden/

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
transparenzdatenbank@stmk.gv.at

Stadt Wien - Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8
+ 4314000 8040
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/sozialhilfe/mindestsicherung.html

Bezirksverwaltungsbehörde Bludenz
05552/6136
BHBL04@vorarlberg.at

Bezirksverwaltungsbehörde Bregenz
05574/4951
BHBR04@vorarlberg.at

Bezirksverwaltungsbehörde Dornbirn
05572/308
BHDOSoziales@vorarlberg.at

Bezirksverwaltungsbehörde Feldkirch
05522/3591
BHFE04@vorarlberg.at

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Soziales und Integration (IVa), Fachbereich “Existenzsicherung”
05574 511
soziales-integration@vorarlberg.at

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziales
050536 – 14617
claudia.unterrieder@ktn.gv.at

Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch die Vorlage einer Endabrechnung nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz - LWA-G; BGBl. I Nr.93/2022 idF. BGBl. I Nr. 68/2023
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Budgetiertes Volumen

124 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Referenznummer

1063007