Stationäre Unterbringung in Altenwohn- und Pflegeheimen gem. § 5 K-PBG Link zur Förderung kopieren

  • Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder eine Vereinbarung gemäß § 34 K-PBG besteht oder die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden, oder in geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten.
  • Übernahme der Kosten, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
  • Das vorliegende Leistungsangebot umfasst die Übernahme der durch Eigenmittel nicht gedeckten Kosten der stationären Unterbringung in Einrichtungen der Heim- und Anstaltspflege (Altenwohn- und Pflegeheime).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050 536 15002
abt5.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.07.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 5 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz (K-PBG), LGBl. Nr. 105/2022 idgF. iVm. § 33 Abs. 2 K-PBG sowie Vertrag zwischen Land Kärnten und Einrichtung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1062892

Folgende Förderungen könnten Sie auch interessieren.