Stationäre Unterbringung in Altenwohn- und Pflegeheimen gem. § 5 K-PBG Link zur Förderung kopieren

  • Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder eine Vereinbarung gemäß § 34 K-PBG besteht oder die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden, oder in geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten.
  • Übernahme der Kosten, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
  • Das vorliegende Leistungsangebot umfasst die Übernahme der durch Eigenmittel nicht gedeckten Kosten der stationären Unterbringung in Einrichtungen der Heim- und Anstaltspflege (Altenwohn- und Pflegeheime).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050 536 15002
abt5.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 5 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz (K-PBG), LGBl. Nr. 105/2022 idgF. iVm. § 33 Abs. 2 K-PBG sowie Vertrag zwischen Land Kärnten und Einrichtung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1062892

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