Künstliche Besamungen - §21 Kärntner Tierzuchtgesetz Link zur Förderung kopieren

Gewährt werden Zuschüsse zu den Samenkosten für die künstliche Befruchtung.

Samenkosten bei künstlichen Befruchtungen können bis zu 100% über die tierzuchtgesetzlichen Vorgaben hinaus gefördert werden. In wirtschaftlich schwierigen Gesamtsituationen ist eine Erhöhung um bis zu weitere 100% dieses Betrages möglich. Wenn keine Vorgaben bestehen, ist im Einzelfall ein Zuschuss bis zur Höhe des im (letzten) Geltungszeitpunkt tierzuchtgesetzlicher Vorgaben möglichen Betrages (inklusive den hier geregelten Erhöhungen) gewährbar.

Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Unternehmen
  • Non-Profit-Organisationen
  • Öffentlichen Einrichtungen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Geschäftsgruppe 1 - Behördenverwaltung
Rathausplatz 1
9500 Villach
042422052100
behoerde@villach.at
https://villach.at/stadt-service/tiere/tierzuchtfoerderung

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.10.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Bereichs-Subventionsordnung Land- und Forstwirtschaft
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1062728

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