Künstliche Besamungen - §21 Kärntner Tierzuchtgesetz Link zur Förderung kopieren

Gewährt werden Zuschüsse zu den Samenkosten für die künstliche Befruchtung.

Samenkosten bei künstlichen Befruchtungen können bis zu 100% über die tierzuchtgesetzlichen Vorgaben hinaus gefördert werden. In wirtschaftlich schwierigen Gesamtsituationen ist eine Erhöhung um bis zu weitere 100% dieses Betrages möglich. Wenn keine Vorgaben bestehen, ist im Einzelfall ein Zuschuss bis zur Höhe des im (letzten) Geltungszeitpunkt tierzuchtgesetzlicher Vorgaben möglichen Betrages (inklusive den hier geregelten Erhöhungen) gewährbar.

Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Unternehmen
  • Non-Profit-Organisationen
  • Öffentlichen Einrichtungen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Geschäftsgruppe 1 - Behördenverwaltung
Rathausplatz 1
9500 Villach
042422052100
behoerde@villach.at
https://villach.at/stadt-service/tiere/tierzuchtfoerderung

Rechtsgrundlage

Bereichs-Subventionsordnung Land- und Forstwirtschaft
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1062728