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Anspruch auf ein Taschengeld aus Mitteln Kärntner Chancengleichheit haben Personen, die stationär in einer Einrichtung betreut werden (psychosoziale Wohnversorgung) bzw. die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Alkohol- oder Drogenentwöhnungseinrichtung unterziehen, wenn sie selbst kein Einkommen bzw. Vermögen haben und darüber hinaus keine Unterhaltsansprüche bestehen.

Das Taschengeld wird direkt an den Hilfeempfänger oder dessen gesetzliche/n Vertreter:in ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 29/2023 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1062694