Sozialhilfetaschengeld nach dem § 13 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz Link zur Förderung kopieren

Anspruch auf ein "Taschengeld" aus Mitteln Kärntner Chancengleichheit haben Personen, die stationär in einer Einrichtung betreut werden (psychosoziale Wohnversorgung) bzw. die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Alkohol- oder Drogenentwöhnungseinrichtung unterziehen, wenn sie selbst kein Einkommen haben und darüber hinaus keine Unterhaltsansprüche bestehen.

Das Taschengeld wird direkt an den Hilfeempfänger oder dessen gesetzliche/n Vertreter:in ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Sucht und psychosoziale Angelegenheiten
Bahnhofplatz 5/2
9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053615112
abt5.suchtpraevention@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 47/2025 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1062694

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