Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport - Sportsektion (Sektion II)
Antragsberechtigte Fördernehmer:innen sind:
• Allgemeiner Sportverband Österreichs
• Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich
• Sportunion Österreich
• Österreichischer Fußball-Bund
• Österreichischer Tennisverband
Diese Fördernehmer:innen können bei der Bundes-Sport GmbH (BSG) Förderungen aus diesem Förderprogramm beantragen. Begünstigte der Förderungen sind gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen, die einen EKA erhalten.
Gegenstand der Förderung ist die Fortführung von Sportstätten durch Abfederung von finanziellen Mehrbelastungen, die durch die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiekosten den gemeinnützigen Sportstättenbetreiber:innen entstanden sind.
Die Sportstättenbetreiber:innen machen Ihre Angaben beim Bereich jenes oder jener Fördernehmer:in, bei dem sie Mitglied sind. Für den Fall, dass sie bei zwei oder mehr Fördernehmer:innen Mitglied sind, steht es ihnen frei, bei welchem oder welcher Fördernehmer:in sie ihre Angaben in das digitale Fördermanagementsystem der BSG eingeben. Für den Fall, dass sie bei keinem oder keiner Fördernehmer:in Mitglied sind, geben sie ihre Angaben wahlweise im Bereich des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich oder der Sportunion Österreich ein.
Voraussetzung für die Zuerkennung ist die Antragsberechtigung auf Basis des Förderprogrammes für die jeweilige Phase.
Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und diese erfolgt insbesondere nur nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Förderperioden sind:
• 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1)
• 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 (Phase 2)
• 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 3)
Ein Förderantrag und damit die Freigabe jener Angaben, welche die Sportstättenbetreiber:innen im Bereich der Fördernehmer:in im digitalen Fördermanagementsystem der BSG gemacht haben, kann von jeder Fördernehmer:in jeweils bis zum 31. März 2023 (Phase 1), bis zum 30. September 2023 (Phase 2) und bis zum 31. März 2024 (Phase 3) bei der BSG im digitalen Fördermanagementsystem gestellt werden.
Sportstättenbetreiber:innen müssen die notwendigen Angaben für den EKA für die Phase 1 bis spätestens zum 10. März 2023, für die Phase 2 vom 10. Juli 2023 bis spätestens zum 8. September 2023 und für die Phase 3 vom 10. Jänner 2024 bis spätestens zum 8. März 2024 bei der für sie zuständigen Fördernehmer:in im digitalen Fördermanagementsystem der BSG eingeben.