Nutzung des öffentlichen Verkehrs für Bezirksratsmitglieder Link zur Förderung

Die Stadt Graz gewährt Bezirksratsmitgliedern, die keine Funktion als Bezirksvorsteher/in oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter/in ausüben, einen Aufwandsersatz zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs in Graz.

Der Kostenersatz bezieht sich auf eine nicht übertragbare Jahreskarte zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs, in der die Zone 101 (Großraum Graz) enthalten ist. Dabei ist es unerheblich, welche Jahreskarte für die Zone 101 erworben wurde (z.B. KlimaTicket Österreich, KlimaTicket Steiermark Classic, KlimaTicket Steiermark Varianten).

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Präsidialabteilung
8010 Graz, Rathaus, Hauptplatz 1
0316 872 2300
praesidialabteilung@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine

Leistungskontrolle:

Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz

Abrechnungskontrolle:

Gemäß der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002.

Rechtsgrundlage

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27.04.2023, GZ.: Präs-033505/2014/0003, über den Ersatz von Aufwendungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs für Bezirksratsmitglieder. Gemäß § 13a Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Förderung des öffentlichen Verkehrs

Referenznummer

1062272