Ehrungen von Alters- und Ehejubilaren Link zur Förderung kopieren

Für Ehejubilare und für Altersjubiläen sind folgende Geschenke bzw. Ehrengaben vorgesehen.

Ehejubilare:

  • Eiserne Hochzeit (65 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Steinerne Hochzeit (67 1/2 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Gnadenhochzeit (70 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Juwelenhochzeit (72 1/2 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Wunderhochzeit (80 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß

Altersjubiläen:

  • 95 Jahre: 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • 100 Jahre: 1 Golddukaten 4-fach + Blumenstrauß
  • 105 Jahre: 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Sowie zu jedem folgenden runden und halbrunden Geburtstag: 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Abteilung für Kommunikation
8010 Graz, Rathaus, Hauptplatz 1
0316 872 2400
kommunikation@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 26.02.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

https://www.graz.at/cms/beitrag/10216543/8784851/Referat_Protokoll.html 

Keine

Keine

Rechtsgrundlage

Satzung des Gemeinderates vom 12.12.2024, GZ.: KOM-162199/2024/0001, betreffend die Ehrungen durch die Stadt Graz, erlassen auf Grund des § 13 Abs 1 und 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 122/2024.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sachleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Seit 1964 ist es gute Tradition in Graz, Seniorinnen und Senioren als Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung zu ehren.

Referenznummer

1062264