Ehrungen von Alters- und Ehejubilaren Link zur Förderung

Für Ehejubilare und für Altersjubiläen sind folgende Geschenke bzw. Ehrengaben vorgesehen.

Ehejubilare:

  • Goldene Hochzeit (50 Jahre): Congressfeier oder Geschenkskorb (bei Hausbesuch)
  • Diamantene Hochzeit (60 Jahre): Congressfeier oder Geschenkskorb (bei Hausbesuch)
  • Eiserne Hochzeit (65 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Steinerne Hochzeit (67 1/2 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Gnadenhochzeit (70 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Juwelenhochzeit (72 1/2 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • Wunderhochzeit (80 Jahre): 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß

Altersjubiläen:

  • 90 Jahre: Congressfeier oder Geschenkskorb (bei Hausbesuch)

  • 95 Jahre: 1 Golddukaten 4-fach + Blumenstrauß
  • 100 Jahre: 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • 101 Jahre: Geschenkskorb
  • 102 Jahre: Geschenkskorb
  • 103 Jahre:Geschenkskorb
  • 104 Jahre: Geschenkskorb
  • 105 Jahre: 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß
  • 106 Jahre: Geschenkskorb
  • 107 Jahre: Geschenkskorb
  • 108 Jahre: Geschenkskorb
  • 109 Jahre: Geschenkskorb
  • 110 Jahre: 1 Golddukaten 1-fach + Blumenstrauß

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Abteilung für Kommunikation
8010 Graz, Rathaus, Hauptplatz 1
0316 872 2400
kommunikation@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Keine

Keine

Rechtsgrundlage

Satzung des Gemeinderates vom 06.03.1964 in der Fassung vom 22.01.2015, GZ.: BGM-060311/2013-0002, betreffend die Ehrungen von Alters- und Ehejubilaren. Auf Grund des § 12 sowie § 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 77/2014, abgeändert durch die Verfügung der Frau Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 07.09.2023.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sachleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Seit 1964 ist es gute Tradition in Graz, Seniorinnen und Senioren als Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung zu ehren.

Referenznummer

1062264