Zum förderbaren Personenkreis zählen Senior:innen, die das 60. Lebensjahr vollendet und
- die EU-Staatsbürger:innen sind und seit mindestens 5 Jahren ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben und
- deren monatliches Einkommen (Geldleistungen) unter dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, wobei Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Ausgedinge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder, der Heizzuschuss und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht als Einkünfte gelten,
- die nicht auf Kosten des Landes in einer stationären Einrichtung, für welche das Kärntner Heimgesetz gilt, untergebracht sind und
- die keine Sozialhilfe beziehen.
Übersteigt das monatliche Einkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz, kann, sofern die besonderen Umstände im Einzelfall für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung sprechen, im Wege einer Härtefallentscheidung eine Genehmigung für die einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von maximal € 600,- pro Kalenderjahr und Haushalt gewährt werden, wenn eine besondere finanzielle Belastung lt. Richtlinien glaubhaft gemacht werden kann.
Die Förderung kann unabhängig von Fristen pro Person, einmal jährlich beantragt werden.
Dem Antrag sind sämtliche Einkommensnachweise in Kopie (wie beispielsweise Unterhaltsvergleich, Pensionsnachweis etc.) beizulegen. Neben den Einkünften des:der Antragstellers:in sind auch Einkünfte des:der Ehepartners:in und/oder des:der Lebensgefährten:in nachzuweisen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-SHG (Sozialhilfe), ferner auch Familienzuschüsse sowie Unterhaltszahlungen jeglicher Art.