Sozialhilfe - Leistungen aufgrund landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen, Sachleistung; KTN
Kärnten
Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann (§ 17 K-SHG 2021). Diese Rechtsgrundlage wird herangezogen, um im Einzelfall bei der PVA Pensionszeiten nachzukaufen. Der Nachkauf von Pensionszeiten muss in Summe günstiger sein als zu erwartende Leistungen nach § 12 K-SHG 2021 (Prognoseentscheidung). Es gelten dieselben persönlichen Voraussetzungen wie bei Leistungen nach § 12 K-SHG 2021. Zudem muss sich die Person auch im Pensionsalter befinden.