Die demografische Entwicklung zeigt ein Ansteigen der älteren Bevölkerung. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen. Der entsprechende Personalbedarf soll in den kommenden Jahren gedeckt werden, damit die Bevölkerung im Burgenland auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann. Dies soll über eine Entgelterhöhung erreicht werden. Ein höheres Entgelt zeugt von einer gesteigerten Wertschätzung für die berufliche Tätigkeit, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt.
Das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, sieht eine Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, vor.
Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, für die Jahre 2022 und 2023 erbracht wurde, vor.
Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung an Mitteln nach dem EEZG und dem PFG zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gewähren.
Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.