Die Mittel können den Krankenanstalten, Kuranstalten, teilstationären und stationären Einrichtungen der Lang- und Kurzzeitpflege, Trägern der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste sowie Trägern der teilstationären und stationären Behindertenhilfe im Burgenland gewährt werden.
Voraussetzung ist unter anderem jedoch, dass diese die zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden für die Entgelterhöhung verwenden.
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinien kann nur gewährt werden, wenn beim jeweiligen Träger zumindest eine der nachfolgenden Berufsgruppen des Pflege- und Betreuungspersonal unselbstständig tätig ist:
- Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege,
- Angehörige der Pflegefachassistenz,
- Angehörige der Pflegeassistenz,
nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
- Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005.
Das Pflege- und Betreuungspersonal muss für die Gewährung der Förderung für das Jahr 2026 unselbstständig tätig sein.
Für das Jahr 2026 wird eine quartalsweise Akontozahlung beginnend mit dem ersten Quartal 2026 gewährt.
Die Förderwerber haben die erhaltenen Beträge 14-mal jährlich in Höhe von 175,71 Euro brutto pro vollzeitäquivalentbeschäftigte Person an die Entgeltempfänger auszuzahlen.
Die Anträge können für das Jahr 2026 bis längstens 31.03.2026 eingebracht werden. Verspätete Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass sie oder ihn kein oder nur ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft.
Dem Antrag sind anzuschließen:
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Auflistung Summe Vollzeitäquivalent und Köpfe (unterteilt in Vollzeit/Teilzeit) gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit unter Verwendung der Beschäftigtenliste;
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unterfertigte Selbsterklärung der Förderwerber zur widmungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
Auszahlung der Förderung für das Jahr 2026:
Der Förderwerber hat längstens bis zum 15. des auf das Ende des Quartals folgenden Monats Rechnung über die Summe der ausbezahlten Entgelterhöhungen pro Monat zu legen, wobei die Rechnung eine Auflistung der Summe der Beschäftigten (unterteilt in Vollzeit/Teilzeit) gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit zu enthalten hat. Abweichend davon ist für das erste Quartal 2026 die Rechnung längstens bis zum 30.04.2026 zu legen.
Die Förderung kann nur auf Antrag des Förderwerbers gewährt werden. Das Formblatt „Antrag auf Förderung betreffend die Auszahlung der Mittel nach dem Pflegefondsgesetz zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal sowie der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe“; abrufbar unter E-Government Burgenland, ist als Förderantrag zu verwenden. Es ist vollständig auszufüllen. Der Antrag ist online unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen samt datenschutzrechtlichen Erklärungen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6, einzubringen.