Förderung der Ausbildung in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen Link zur Förderung

Die demografische Entwicklung zeigt ein Ansteigen der älteren Bevölkerung. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt und damit die Bevölkerung im Burgenland auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann.

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 PFG die Fortführung des monatlichen Ausbildungsbeitrages für Pflegeausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, vor.

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung von Pflegeauszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen gewähren. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe zu gewinnen.  Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken.

Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 - Soziales und Pflege
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
057-600/2425
post.a6(at)bgld.gv.at

Förderwerber sind verpflichtet, der Abteilung 6 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einen Abbruch, einen Aufschub, eine Wiederholung oder eine Unterbrechung der Ausbildung oder der Praktika, unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses nachweislich schriftlich zu melden.

Rechtsgrundlage

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG; Richtlinien des Landes Burgenland; Pflegefondsgesetz – PFG zur Förderung von Auszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen im Burgenland
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1061969