Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF müssen zu einer verbesserten Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte führen, kontinuierliche Beschäftigung ermöglichen und die dafür förderliche Qualifikation vermitteln.
Unter Aus- und Weiterbildungen werden z.B. Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen, bis hin zu Sprachkursen oder diverse Aus- und Weiterbildungen speziell für Angestellte verstanden.
Die Meisterin/Meister- bzw. Werkmeisterin/Werkmeister-Ausbildungen bedürfen einer positiven Genehmigung des Vorstandes.
Tatsächlich aufgewendete Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und Prüfkosten, Kosten für Unterlagen, div. Gebühren) werden im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise wichtiger nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gefördert.
Keinesfalls als Aus- und Weiterbildung gelten tatsächliche und/oder gesetzlich vorgeschriebene Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsmaßnahmen für einen konkreten Arbeitsplatz.
Anspruchsberechtigt sind alle Zeitarbeitskräfte, die sich zu Beginn und während der Aus- und Weiterbildung in einem unaufgelösten, aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis befinden, sich aus- und weiterbilden lassen wollen und deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt hat.
Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung: