Überbrückungsgeld (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) - ÜG
Österreich
Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der SWF gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen Stehzeiten in Höhe von 154 % des dafür aufgewendeten Bruttolohns/- gehalts bis zur Höhe der gem. § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und Zuschläge und anteiliger Sonderzahlungen). Folgende Varianten bezüglich Dauer der Stehzeit und Dauer der Behaltefrist sind förderbar: 1 bis 10 Arbeitstage Stehzeit und 15 Arbeitstage Behaltefrist 11 bis 15 Arbeitstage Stehzeit und 20 Arbeitstage Behaltefrist 16 bis 20 Arbeitstage Stehzeit und 25 Arbeitstage Behaltefrist Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes erfolgt nach Ablauf und Nachweis der Behaltefristen und/oder von etwaigen Kurzarbeitszeiten, sowie der vollständig/korrekt eingebrachten Förderunterlagen. Nichtleistungsstunden (Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich etc.) sowie Zeiten, für die die Zeitarbeitskraft eine (garantierte) Nettoersatzrate aus Kurzarbeit erhält, werden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung für diese Förderung ist somit, dass das Arbeits-/Dienstverhältnis der Zeitarbeitskraft vor Beginn der Stehzeit zumindest einen Monat (Beschäftigungsmonat) und nach Beendigung der Stehzeit zumindest während obig angeführter Behaltefristen (Behaltezeiten) unaufgelöst aufrecht war. Wurde der beantragte „Stehzeitenblock“ durch einen missglückten Überlassungsversuch von nicht mehr als einem Arbeitstag unterbrochen, so ist dies für eine Förderung unschädlich. Das Überbrückungsgeld gebührt auch in jenen Fällen, in denen das Arbeits-/Dienstverhältnis vor Ablauf der Behaltefristen durch berechtigte Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Kündigung durch die Zeitarbeitskraft beendet wird. Für einen neuerlichen Antrag auf Überbrückungsgeld darf sich die vorhergehende Behaltezeit nicht mit dem Beschäftigungsmonat vor einer neuerlichen Stehzeit überlappen. Das Überbrückungsgeld kann vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen pro Zeitarbeitskraft mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind alle gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft auf Stehzeit nach obigen Voraussetzungen haben und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt haben.