Sollte nach einer, durch den SWF geförderten, absolvierten Fachkräfte-/Lehrausbildung gem. § 4 der SWF-Leistungsordnung idgF (Fachkräfte-/Lehrausbildungen) im Einvernehmen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und dem Beschäftiger-Betrieb ein Mangel an Berufserfahrung und somit eine notwendige Einarbeitungszeit festgestellt werden, wonach das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für die Zeitarbeitskraft zwar den Fachkräfte-Lohn/das Fachkräftegehalt zu zahlen hat, jedoch diesen/dieses nicht in vollem Umfang verrechnen kann, so wird dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen vom SWF für diese Zeitarbeitskraft eine Einarbeitungsbeihilfe gem. § 8 der SWF-Leistungsordnung idgF gewährt.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der betraglichen Differenz zwischen dem Bruttostundenlohn/-monatsgehalt der Fachkraft und der unmittelbar darunter liegenden Verwendungsgruppe des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages. Dieser Bruttostundenlohn/-monatsgehalt-Differenzbetrag wird auf 154 % erhöht, wodurch auch die Lohn-/Gehaltsnebenkosten (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen, Zuschläge und anteiliger Sonderzahlungen) abgegolten werden. Lohn-/Gehaltskosten werden, wie unter § 3 (Aus- und Weiterbildungen) bis zur Höhe der gem. § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.
Die Einarbeitungsbeihilfe kann unter der Voraussetzung, dass sich die Zeitarbeitskraft ab dem letzten Tag der Beihilfengewährung noch mindestens einen Monat (Behaltemonat) lang in einem aufrechten, unaufgelösten Arbeits-/Dienstverhältnis befunden hat, für maximal drei Monate gewährt werden.
Anspruchsberechtigt sind alle gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft mit notwendiger Einarbeitungszeit nach obigen Voraussetzungen haben und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt haben.
Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung: