COVID-19-Maßnahme: Sonderbetreuungszeit Phase 8

  • Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.
  • Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und muss binnen sechs Wochen nach Beendigung der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend gemacht werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Buchhaltungsagentur des Bundes
Dresdnerstraße 89, 1200 Wien
office@bhag.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, SONDERBETREUUNGSZEIT – Phase 8 Richtlinie

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Budgetiertes Volumen

1 Mio. Euro

Wirkungsziele

Arbeitnehmerschutz

Referenznummer

1061258