Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung / Sicherung zeitgemäßer und leistbarer Wohnversorgung Link zur Förderung

Gefördert werden:

  • Quartiersentwicklung und Quartiersmanagement
    1. Die Förderung erfolgt für Maßnahmen der sozialraumorientierten Quartiersentwicklung  durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Personal- und Sachkosten, max. € 70.000/Jahr, auf eine Projektdauer von max. 2 Jahren. In besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen (zB Verzögerung in der Umsetzung des Bauvorhabens) kann auf begründeten Antrag die Projektdauer verlängert werden.
    2. Beratungsleistungen externer Fachexperten im Zusammenhang mit Reconstructing-Projekten durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Kosten, max. für 20 Beratertage je Projekt bzw. Baustufe zu einem Tagessatz von max. € 1.200 exkl. USt., einschließlich Nebenkosten, wie zB Reisekosten, Diäten, Barauslagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf begründeten Antrag die Anzahl der förderbaren Beratertage erhöht werden.
    3. Das Sozialraumkonzept und sozialraumorientierte Maßnahmen durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder Gemeinde im Ausmaß von 100 % der förderbaren Kosten, max. € 20.000.
  • Reconstructing – Entwicklung bestehender Wohnquartiere
    • Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder Gemeinde im Ausmaß der förderbaren Beratungsleistungen und Begleitmaßnahmen externer Berater (Architekt, Fachhochschule, etc.) für max. 350 Stunden je Projekt zu einem Stundensatz von max. € 100 exkl. USt., exkl. Nebenkosten, wie zB Reisekosten oder Barauslagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf begründeten Antrag die Anzahl der förderbaren Beratertage erhöht werden.
  • Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten
    • Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß der förderbaren Beratungsleistung externer Berater (Architekt, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, etc.) von max. € 3.000, exkl. Ust., einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, für einen Beratungstisch und ist von jedem teilnehmenden Interessenten (Eigentümer/Projektträger) ein Kostenbeitrag (Selbstbehalt) in Höhe von € 50 zu leisten. Die Verrechnung der anfallenden Kosten erfolgt direkt mit den Beratern.
  • Beratung bei thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen
  1. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von 70 % der förderbaren Beratungskosten von max. € 3.000, exkl. Ust, einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, je Liegenschaft bzw. zu sanierender Verwaltungseinheit/Wohnobjekt.
  • Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen
  1. Entsprechend dem Leitfaden wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt:
  • Phase 1: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 13.000
  • Phase 2: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 10.000
  • Phase 3: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 15.000

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31002
abt11.wohnbau@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Rechtsgrundlage

§ 5 Gesetz vom 17. Dezember 1971, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl Nr 7/1972, idgF; Richtlinie für Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung und Sicherung einer zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung, gültig 01.01.2022 bis 31.12.2023, gemäß Gesetz über den Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, LGBl.Nr. 7/1972 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1061068