Wer wird gefördert:
Natürliche Personen und juristische Personen die
- (Mit)Eigentümer des Gebäudes
- bestellte Verwalter gemäß § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG
- Projektträger
sind.
- Der Förderungsantrag ist vor Projektbeginn bzw. Beginn der Durchführung der Maßnahme(n) einzubringen.
- Mit der Durchführung der Maßnahmen darf vor Förderungszusicherung nicht begonnen werden.
- Mit den geförderten Maßnahmen ist spätestens 6 Monate nach Förderungszusicherung zu beginnen.
- Bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern werden nur die Nettokosten (exkl. USt.) anerkannt.
- Die Maßnahmen bzw. Projekte müssen einen erkennbaren Nutzen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie aufweisen.
- Für die Maßnahmen zur Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen gilt ergänzend die Einhaltung des Leitfadens zur Förderung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen.
- In begründeten Ausnahmefällen kann für die Maßnahmen zur Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen der Teilnahmenachweis an einer unverbindlichen Erstberatung, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme zur Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen steht und nicht länger als 3 Monate vor Antragstellung durchgeführt wurde, nachträglich eingereicht werden.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach
- Vorlage einer Bestätigung über die antragskonforme Durchführung der geförderte(n) Maßnahme(n)
- Vorlage des Leistungsberichtes und Rechnungslegung unter Vorlage einer detaillierten Leistungsaufstellung mit den dazugehörigen Kosten sowie der sonstigen in der Förderungszusage geforderten Unterlagen
- Vorlage eines Sozialraumkonzeptes bzw. einer unterfertigten Leistungszusammenstellung samt Rechnung und Zahlungsbeleg über durchgeführte sozialraumorientierte Maßnahmen
Betreffend die Maßnahmen zur Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen wird auf den Leitfaden zur Förderung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen verwiesen.
Die Abrechnung/Vorlage der Endabrechnung über die geförderten Leistungen hat spätestens 6 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme(n) bzw. Projektes zu erfolgen.
Formulare und Informationsblätter sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 11 - Unterabteilung Wohnbau, verfügbar oder können auf der Homepage der Abteilung 11 - Wohnbau heruntergeladen werden.