Für folgende Maßnahmen in NÖ kann ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 20 % aber höchstens € 3.000,- gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 gewährt werden:
Austausch eines Öl- oder Gaskessels bzw. einer Gastherme oder Festbrennstoffkessel, die überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energie, das sind
- Heizsysteme auf Basis fester biogener Brennstoffe mit Österreichischem Umweltzeichen Richtlinie UZ37
- elektrisch betriebene Wärmepumpenanlagen mit einem European Heat Pump Association EHPA Gütesiegel
- Fernwärmeanschlüsse, wobei mindestens 80% der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen muss.
Für den Ersatz von ineffizienten Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger (Feststoffbrennkessel/Allesbrenner) wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu € 1.000,- für die Neuerrichtung von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 zuerkannt.
Gefördert wird der Austausch bei fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie bei Reihenhäusern.
Das Ansuchen kann von natürlichen Personen für die Errichtung von Heizungsanlagen und Fernwärmeanschlüssen in Ein- oder Zweifamilienhäusern und Reihenhäusern gestellt werden. Der Förderungswerber kann Eigentümer oder Nutzer des Wohnhauses sein. Im Fall des Ansuchens durch einen Nutzer muss die Zustimmung des Eigentümers zum Ansuchen gegeben sein.
Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung: