„Sauber Heizen für Alle", KTN Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachfolgende Kriterien für die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizungssystem festgelegt. Mit der Festlegung dieser Bedingungen zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen im Rahmen der Aktion „Sauber Heizen für Alle“ wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten unterstützt.


Neben der Bundes- und Landesförderung können im Rahmen der Förderungsaktion „Sauber Heizen für Alle“ die umweltrelevanten und förderungsfähigen Kosten bis zur jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenze gefördert werden.


Einreichen können ausschließlich natürliche Personen im Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus. Gefördert werden Leistungen, die ab dem Datum der Antragstellung erbracht wurden. Anträge, bei denen die Heizung vor Antragstellung geliefert wurde, können nicht gefördert werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31002
abt11.wohnbau@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 09.05.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 2f Z 1c Umweltförderungsgesetz; § 30 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF; Impulsprogramm für „Raus aus fossilen Brennstoffen“ inkl. Zusatzförderung des Bundes „Sauber Heizen für Alle“, gültig 01.01.2023 bis 31.12.2024, gemäß § 30 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Bundesförderung Sauber Heizen - Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1060896