Förderung nachträglicher Errichtung von Kinderspielplätzen gemeinn. Bauvereinigungen und Gemeinden Link zur Förderung

Gefördert wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen basierend auf einem Gestaltungskonzept, die - getragen vom Grundsatz der Inklusion - geeignet sind, Kindern aller Altersgruppen insbesondere das Erleben ihrer körperlich-motorischen sowie psychisch-emotionalen Fähigkeiten zu ermöglichen, ihre Kreativität oder ihre sozialen Kompetenzen zu fördern, eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen zu bieten.

Förderbare Kosten sind insbesondere:

  • Herstellung von Sandflächen inkl. Sonnenschutz
  • zum Spielen geeignete und für diesen Zweck bestimmte Leistungen und Materialien zur Geländegestaltung, Hygieneeinrichtungen sowie Bepflanzung
  • Ausstattung von Kinderspielplätzen mit Sitzgelegenheiten (zB Tische, Stühle, Bänke, etc.) inkl. Sonnenschutz, Wasserentnahmestelle
  • Anschaffung von Kleinkindspielgeräten bzw. altersgerechten Spielgeräten (zB Rutsche, Schaukel, Wippe, Karussell, Klettergeräte, Bodentrampolin, etc. )
  • Errichtung natürlicher Spiel- und Erlebniselemente, wie naturnahe Elemente (zB Spielhügel, veränderbare Bodenflächen, Kriechtunnel, Baumstämme etc.)
  • Fremdleistungen für pädagogische Beratung, Gestaltungskonzept, Planungsleistungen

Nicht förderbar sind:

  • Kinderspielplätze, sofern sich in unmittelbarer Nähe ein entsprechender öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz befindet oder nachweislich aufgrund der Bewohnerstruktur kein Bedarf für die Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Revitalisierung/ Reconstructing) eines Kinderspielplatzes vorliegt
  • reine Verschönerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder Ersatzinvestitionen bei denen lediglich das Aussehen des Kinderspielplatzes verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit bzw. ein Nutzen besteht
  • gebrauchte Spielgeräte, -elemente, Ausstattungsgegenstände (zB Stühle, Tische etc.)

Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von

  • 60 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 18.000 je Spielplatz

Zusätzlich gewährt wird eine Förderung für die Planungsleistungen (Fremdleistungen) im Ausmaß von

  • 10 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 2.000 je Spielplatz

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31002
abt11.wohnbau@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Rechtsgrundlage

§ 30 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, idgF; Impulsprogramm für die Förderung der nachträglichen Errichtung von Kinderspielplätzen gemeinnütziger Bauvereinigungen und Gemeinden, gültig 01.01.2022 bis 31.12.2023, gemäß § 30 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1060854