Wer wird gefördert?
- (Mit)Eigentümer des Gebäudes
- Bestellter Verwalter gemäß § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG
- Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder (Mit)Eigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt
Technische Mindestanforderungen:
I. Förderung – barrierefreie Maßnahmen außerhalb der Wohnungen
- äußere Erschließung zum Eingangsbereich / Parkplatz / Tiefgarage
- erstmaliger Einbau von baubewilligten Aufzügen in Wohnhäusern bzw. sonstigen Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen
II. Förderung – bauliche Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
in Abhängigkeit von der Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung - für Wohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau und sonstigen Gebäuden sowie barrierereduzierende Maßnahmen innerhalb von Stiegenhäusern und Gangflächen zu den Wohnungen (zB Treppenlift, Verbreiterung von Laubeneingangstüren etc.)
Für Menschen mit Behinderung können in Abhängigkeit von der Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung (fachärztliche Bestätigung, Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes zumindest ab Stufe 3) die entsprechenden baulichen Maßnahmen gefördert werden, die notwendig sind, um Barrieren abzubauen und ein behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen (individuelle Anforderung die der Benutzer aufgrund seine Behinderung benötigt), zB bauliche Maßnahmen zur Erreichung einer ausreichenden Bewegungsfläche für den Rollstuhl oder Rollator udgl.
Die Berechnung der endgültigen Förderungshöhe und Auszahlung des Einmalzuschusses bzw. erstmalige Auszahlung des Zuschusses (auf die Dauer von 10 Jahren) erfolgt nach
- Vorlage einer Bestätigung über die fristgerechte und antragskonforme Durchführung der geförderten Maßnahme(n);
- Vorlage der Endabrechnung (per Abrechnungsformular) und der Rechnung(en), die eine detaillierte Leistungsaufstellung mit den dazugehörigen Kosten und eine Montagebestätigung (zB Einzelposition in der Schlussrechnung oder Vermerk „inklusive Montage“, oder separate Rechnung über die Montage) zu beinhalten haben sowie der sonstigen in der Förderungszusage geforderten Unterlagen (zB Abnahmeprotokolle) samt Zahlungsbeleg(en) in Kopie;
- Die Rechnungen samt Zahlungsbelegen können auch per E-Mail übermittelt werden.
- Nachweis über die förderungskonforme hauptwohnsitzliche Nutzung der Wohnung(en) bzw. im Falle der Antragstellung durch eine gemeinnützige juristische Person über die wohnsitzliche Nutzung der geförderten Wohnung (zB Vorlage einer Mieter-, Eigentümerliste);
Im Falle einer nicht förderungskonformen Nutzung der geförderten Wohnung(en) erfolgt, bezogen auf die davon betroffenen Nutzflächen, eine aliquote Kürzung der Förderung.
Formulare und Informationsblätter sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 11 - Unterabteilung Wohnbau, verfügbar oder können auf der Homepage der Abteilung 11 - Wohnbau heruntergeladen werden.