Förderungsanträge sind nach Durchführung der Maßnahme, erfolgter Endabrechnung (Rechnungslegung) und erfolgter Inanspruchnahme aller in Frage kommenden Förderungen durch öffentliche Stellen (z.B. Bund, Land, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) zu stellen. Die Förderung durch die Stadt Villach wird bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ausschließlich als Anschlussförderung zusätzlich gewährt. Dies gilt nicht für die Förderung von Mikro-Photovoltaikanlagen. Über die durch andere öffentliche Stellen (z.B. Bund, Land, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) gewährten Förderungen sind entsprechende Nachweise (Förderzusagen) vorzulegen. Im Zuge der Antragstellung ist anzugeben, bei welchen weiteren Stellen Förderungen beantragt und welche Förderungen in welcher Höhe auf Grund dessen gewährt wurden.
Die zur Förderung beantragten Anlagen müssen mindestens 10 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Der Förderungsgeber hat eine entsprechende Bestätigung darüber abzugeben. Für Mikro-Photovoltaikanlagen verkürzt sich diese Frist auf 3 Jahre.