Parteienförderung der Stadt Graz Link zur Förderung

Fördergegenstand: 

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) jährlich Fördermittel der Stadt Graz nach Maßgabe der §§ 6d bis 6g Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz (StPFöLVG) zuzuwenden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Finanzdirektion
8010 Graz, Rathaus, Hauptplatz 1
0316 872 3301
finanzdirektion@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Keine

Verwendung und Kontrolle (§ 10 StPFöLVG)

Förderungsempfängerinnen nach diesem Gesetz dürfen die erhaltenen Mittel ausschließlich nach den Vorgaben dieses Gesetzes – insbesondere auch für Finanzierungskosten – verwenden.

Für politische Parteien gelten in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und deren Kontrolle die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Parteiengesetzes 2012.

Rechtsgrundlage

§§ 6d bis 6g Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz (StPFöLVG) LGBl. Nr. 6/2013 idF. LGBl. Nr. 70/2019
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

Stärkung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene

Referenznummer

1059625