Förderungsvoraussetzungen (§ 6e StPFöLVG)
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.
Höhe der Förderung (§ 6f StPFöLVG)
Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung mindestens 5,00 und höchstens 5,45 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen (Jahresbetrag). Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel.
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle im Gemeinderat vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6e gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt.
Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.
Exklusivität der Förderung (§ 8 StPFöLVG)
Eine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinausgehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen. (§ 6e Abs. 1 StPFöLVG).