Durch pauschale monatliche Geldleistungen (Mindestsätze) wird der für den Lebensunterhalt regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie sowie für eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe abgegolten.
Der Mindestsatz für das Jahr 2022 beträgt für:
- Alleinstehende und AlleinerzieherInnen 733,46 Euro
- Volljährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft 550,09 Euro
- ab der dritten volljährigen unterhaltsberechtigten Person 366,73 Euro
- Personen in einer Wohngemeinschaft 550,09 Euro
- Gestaffelte Sätze für Minderjährige
- für die älteste und zweitälteste minderjährige Person 242,04 Euro
- für die drittälteste minderjährige Person 222,48 Euro
- für die viert- bis sechstälteste minderjährige Person 146,69 Euro
- ab der siebtältesten minderjährigen Person 117,35 Euro
Die Mindestsätze gebühren 12 mal im Jahr. Zusätzliche vierteljährliche Sonderzahlungen in der Höhe von € 88,01 stehen bestimmten Personengruppen zu (z.B. AlleinerzieherInnen, Minderjährigen, AusgleichszulagenbezieherInnen, etc.), wenn sie länger als 3 Monate im Bezug der Mindestsicherungsleistung stehen.