Teuerungsausgleich in der KV und UV Link zur Förderung kopieren

Gemäß §§ 771 Abs. 1 Z 2 bis 5, Abs. 2 und Abs. 8 ASVG, 400 Abs. 1 Z 2 GSVG und 394 Abs. 1 Z 2 BSVG (BGBl. I Nr. 93/2022) gebührt allen Personen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 €.

Der Teuerungsausgleich nach den zitierten Bestimmungen ist von den Trägern der Kranken- und Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 bzw. zum 30. September 2022 auszuzahlen.

Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach den §§ 771 Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ASVG, 400 Abs. 1 Z 2 GSVG und 394 Abs. 1 Z 2 BSVG zu ersetzen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§ 771 Abs. 1 und 2 ASVG, 400 Abs. 1 GSVG und 394 Abs. 1 BSVG gebührt der Teuerungsgleich nur einmal, wobei im § 771 Abs. 7 ASVG eine Rangordnung festgelegt ist bzw. der Teuerungsausgleich gemäß §§ 400 Abs. 6 GSVG und 394 Abs. 5 BSVG vorrangig jeweils zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz
06648145170
christian.philipp@sozialministerium.at

Rechtsgrundlage

Gemäß §§ 771 Abs. 1 Z 2 bis 5, Abs. 2 und Abs. 8 ASVG, 400 Abs. 1 Z 2 GSVG und 394 Abs. 1 Z 2 BSVG (BGBl. I Nr. 93/2022)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Referenznummer

1059419