Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom (gemäß EAG §§ 12, 13) für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren (bei bestehenden Anlagen bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres) gewährt.
Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
- neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MWel (nach dem Repowering)
- sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel (nach dem Repowering) für die ersten 5 MWel,
- bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze