Zuwendung für pflegende Angehörige zur Unterstützung von Pflegekursen Link zur Förderung kopieren

  • Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden, womit die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastungen beigetragen werden soll.
  • Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nahe Angehörige pflegebedürftiger Personen ab 1. Jänner 2023 auch erhalten, wenn sie an einem Pflegekurs teilnehmen.
  • Unter Pflegekursen sind solche Schulungen zu verstehen, die das Wissen und die Kenntnisse in den Bereichen Pflege und Betreuung verbessern. Die Kurse können sich beispielsweise mit Basiswissen, Sturzvermeidung, Umgang mit dementiellen Beeinträchtigungen oder auch mit Tipps zur Körperpflege befassen. Auch für die Teilnahme an Online-Kursen kann ein Zuschuss gewährt werden.
  • Die Zuwendung beträgt bis zu € 200,- pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozialministeriumsservice
https://www.sozialministeriumservice.at/

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion IV und Sozialministeriumsservice
https://www.sozialministerium.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 23.03.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§21a Abs. 1 z 2 BPGG-BGBl Nr. 110/1993, idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Sicherung und Weiterentwicklung des Pflegevorsorgesystems (insb. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, Förderung der 24-Stunden-Betreuung), um durch eine qualitätsvolle Betreuung und Pflege der betroffenen Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und deren Angehörige zu unterstützen.

Referenznummer

1059229