Grundvoraussetzung 1: Zugehörigkeit zum zulässigen Kreis der Förderungswerber:innen
- Natürliche Personen, die im Referenzzeitraum (01.09.2019 bis 29.02.2020) aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung bzw. fallweiser Beschäftigung pflichtversichert waren, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen
Grundvoraussetzung 2: Vorliegen einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 im jeweiligen Betrachtungszeitraum
- Entgeltentgang aus mehrfach geringfügiger oder fallweiser Beschäftigung im Betrachtungszeitraum von mindestens 30% gegenüber dem Referenzwert (Durchschnittsentgelt im Referenzzeitraum)
Nichtvorliegen der Ausschlusskriterien im Referenz- oder Betrachtungszeitraum:
- Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung nach ASVG oder in der Krankenversicherung nach B-KUVG
- Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung nach GSVG, BSVG, bzw. FSVG
- Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
- Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bzw. vergleichbaren Leistungen
- Bezug von Leistungen aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme von Hinterbliebenenpensionen
- Bezug von Förderungen im Rahmen des Härtefallfonds
- Bezug von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz oder aus den Mitteln der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (BGBl I Nr. 64/2020 idgF)
- In- und ausländisches Gesamteinkommen, die das 65-fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze überschreiten
Die benötigten Unterlagen werden auf den Websites der WKÖ und der AK bereitgestellt, wobei ausnahmslos das zur Verfügung gestellte online-Formular zu verwenden ist.