Am 1.7.2022 ist das LWA-G im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets des Bundes in Kraft getreten.
Dieses sieht Maßnahmen zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens für akut unterstützungsbedürftige Personen und Haushalte vor, darunter auch eine weitere Einmalzahlung für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen.
Zuwendungsberechtigt sind Personen (Volljährige bzw. mündig Minderjährige mit eigenem Haushalt), die im Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung standen. Die Höhe der Zuwendung beträgt € 300 pro Person.
Die Auszahlung der Zuwendung wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung).
Die Einmalzahlung wird nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebührt daher zusätzlich zu diesen Bezügen. Sie soll Ende September zur Auszahlung gelangen.
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird der Zahlungsfluss vom BMSGPK an die Länder dargestellt.