Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von betrieblichen Verlusten (negativen Betriebszweigergebnissen), die in landwirtschaftlichen Betriebszweigen erzielt werden, welche von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in einem oder mehreren der folgenden Betrachtungszeiträumen besonders betroffen sind: Dezember 2021 bis Februar 2022 für Betriebszweig Schweinehaltung und Jänner bis Februar 2022 für Betriebszweig Legehennen-Bodenhaltung.
Als Förderungswerber kommen in Betracht:
- natürliche Personen,
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
- juristische Personen sowie
- Personenvereinigungen
die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Hinweis zum Verhältnis mit anderen Förderungen:
- Auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum und Betriebszweig bezogene Überschneidungen mit anderen COVID-Hilfen, wie insbesondere Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss und Verlustersatz werden durch Abzug von der Förderung nach dieser Sonderrichtlinie berücksichtigt.
- Soweit künftig noch andere Maßnahmen zur Verfügung stehen, ist eine doppelte Beantragung für die jeweiligen Betrachtungszeiträume ausgeschlossen.
- Im Hinblick auf die Überprüfung der beihilferechtlichen Obergrenze sind weitere Covid-Maßnahmen auf Bundesebene wie aufrechte Haftungen aus 100%igen aws-Überbrückungsgarantien und Maßnahmen von Ländern und Gemeinden zu berücksichtigen. Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind hingegen nicht gegenzurechnen.