- Verpflichtende Beratung vor Beginn der Kurzarbeit.
- Plausibilität der unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben.
- Keine Abwendung der Kurzarbeit mit anderen Maßnahmen möglich.
- Vorlage des Beratungsprotokolls mit dem Ergebnis der durchgeführten verpflichtenden Beratung (Das Beratungsprotokoll wird vom Arbeitsmarktservice geführt und stellt dieses nach Abschluss der Beratungen zur Verfügung).
- Vorlage der rechtsgültigen Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.
- Arbeitszeitausfall: mindestens 20 % und maximal 50 % für jede_n einzelne_n Arbeitnehmer_in. Die Beihilfenhöhe wird von den bei der COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe geltenden Regeln berechnet und ein Abschlag von 15 % vorgenommen. Es gelangen somit 85 % zur Auszahlung.
- Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.09.2023 enden.
Förderbar sind Unternehmen: Arbeitgeber_innen, die einen Betrieb/ in Betrieben/ in Betriebsteile mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Lehrlinge sind seit 01.01.2023 nicht mehr in der Kurzarbeit einbezogen und sind somit nicht mehr förderbar.
Ausgenommen sind
- Bund,
- Bundesländer,
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- politische Parteien.
Förderbar sind auch Unternehmen, die das Gewerbe Arbeitskräfteüberlassung ausüben. Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann für arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer_innen beantragt werden, die
- wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten,
- ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen und
- von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.