Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Ziel der Förderung ist, die Betreuung von ukrainischen Flüchtlingskindern bis zum Alter von 15 Jahren (Ende der Schulpflicht) sicherzustellen.
Die Betreuung kann
- in bestehenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) sowie
- in nicht-institutionellen Betreuungseinrichtungen (Betreuung außerhalb des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, z.B. in altersübergreifenden Kindergruppen)
erfolgen.
Art und Ausmaß der Förderung
1. Die Förderung kann als nicht rückzahlbarer Einmal- oder Mehrfachzuschuss gewährt werden.
2. Gefördert werden die für die Betreuung der ukrainischen Flüchtlingskinder zusätzlich erforderlichen Personalstunden pro Kalenderwoche.
3. Das Ausmaß der maximal förderbaren Personalstunden ist von der Anzahl der angemeldeten ukrainischen Flüchtlingskinder abhängig. Für 1 bis 10 angemeldete ukrainische Flüchtlingskinder sind maximal 40 Personalstunden pro Kalenderwoche förderbar, für jeweils bis zu 10 weitere Kinder sind jeweils maximal weitere 40 Personalstunden förderbar.
4. Der Stundensatz für eine Personalstunde bestimmt sich nach den Personalkosten, die sich aus dem Einsatz der jeweiligen Betreuungsperson(en) ergeben.