Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa)
Voraussetzung für den Erhalt der Top-Up-Förderung des Landes Vorarlberg ist ein abgeschlossener OpenNet-Fördervertrag mit der Abwicklungsstelle des Bundes (FFG).
Förderungswerber
Förderungswerberin bzw. Förderungswerber im Sinne dieser Sonderrichtlinie sind Bewerberinnen bzw. Bewerber um Zuwendungen im Sinne des § 3 TKG 2021, die Betreiberin bzw. Betreiber von Kommunikationsnetzen im Sinne des § 4 Z. 25 TKG 2021 sind.
Sofern es sich bei der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber nicht um eine Gemeinde handelt, die sich für einen Zweckzuschuss im Sinne des § 3 Z. 2 TKG 2021 zur Errichtung eines oder mehrerer Open Access-Netze bewirbt, können Förderungen im Sinne des § 3 Z. 1 TKG 2021 an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) mit einer spätestens zum Zeitpunkt des
Zustandekommens des Förderungsvertrags bestehenden Niederlassung in Österreich gewährt werden. Sofern es sich bei der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber um einen Zusammenschluss weiterer Beteiligter bzw. Partner zur solidarischen Leistungserbringung im Rahmen eines Vorhabens handelt – wie im Falle von Förderungsanträgen von Konsortien bzw. Kooperationen und Ko-Investitionen, so haben diese Beteiligten bzw. Partner vor Antragstellung eine rechtsgültige Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Diese Kooperationsvereinbarung hat den festgelegten Mindestinhalt aufzuweisen, welcher in den für den Aufruf Bezug habenden Unterlagen der Abwicklungsstelle – den Ausschreibungsleitfäden - dargelegt wird.
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten.
Förderungsgebiet:
Die geografischen Gebiete, für welche Förderungen in Anspruch genommen werden können, umfassen jene Teile des österreichischen Bundesgebietes, in denen zu Spitzenlastbedingungen
• weniger als 30 Mbit/s Download-Geschwindigkeit zur Verfügung stehen (weiße Gebiete),
• nur ein Zugangsnetz mindestens 30 Mbit/s, jedoch weniger als 100 Mbit/s, an Download-Geschwindigkeit erbringt (förderbare graue Gebiete).
Die genauen Voraussetzungen für die Leistungszuerkennung sind in der Sonderrichtlinie und der jeweiligen Förderkarte je Ausschreibung des Bundesministeriums ersichtlich.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen: