COVID-19 Energiekostenzuschuss für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte (Gesetz Armut); NÖ Link zur Förderung kopieren

Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen erhalten einkommensschwache Haushalte (=Haushalte mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug) eine Unterstützung in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von bis € 100,00 pro Haushalt. Die Mittel werden vom Bund im Rahmen eines Sonderbudgets zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung überträgt der Bund dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau und den ihm/ihr unterstellten Behörden zur Besorgung in seinem/ihrem Namen. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5
Landhausplatz 1, Haus 14, 3109 St. Pölten
02742/9005-16341
post.gs5@noel.gv.at

Die Zuerkennung der ggst. Förderungen ist mit keinen Gebühren oder sonstigen Kosten verbunden. 

Die Leistungskontrolle erfolgt im Zuge der (gemeinsamen) Auszahlungen mit den sonstigen Mindestsicherungs-/Sozialhilfeleistungen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Z 2 Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID 19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 35/2020 idgG; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – COVID-19-Unterstützung-Armut 2021), BGBl. II Nr. 21/2021, Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

1,391 Mio. Euro

Wirkungsziele

Unterstützung einkommensschwacher Familien

Referenznummer

1057900