Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Förderungswerbende im Sinne der gegenständlichen Förderung sind öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen, die
- als öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 oder §§ 167, 168 Bundesvergabegesetz 2018 idgF einzustufen sind, und
- hinsichtlich des zu fördernden Vorhabens außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs einer Gebietskörperschaft tätig sind, und
- außerhalb der Bundesverwaltung stehen (d.h. ein vom Bund verschiedener Rechtsträger sind)
Die Förderung adressiert öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen. Ausgeschlossen sind aber jedenfalls Förderungswerbende im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeitsbereiche (insbesondere bescheidmäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben, Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit oder Vollziehung).
Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bei denen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer oder seiner Gläubigerinnen und Gläubiger vorliegen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Darüber hinaus müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Fördernehmenden müssen organisatorisch und finanziell in der Lage sein, das Vorhaben durchzuführen.
- Die Ausfinanzierung des Vorhabens muss plausibel und im Antrag nachvollziehbar dargestellt werden.
- Die förderbaren Kosten des Vorhabens dürfen den Betrag von EUR 5 Mio. nicht überschreiten.
- Die förderungsfähigen Kosten des Vorhabens dürfen die Mindestkostengrenze je Modul nicht unterschreiten.
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