Wohnbedarf (Sachleistung) iSd § 8 StSUG:
Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten (z.B. Haushaltsversicherung) und Abgaben (z.B. Kanal- oder Abfallgebühren).
Leistungen des Wohnbedarfs (inkl. einer allfälligen Wohnkostenpauschale) werden in Form von monatlichen Sachleistungen erbracht, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.