Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts iSd § 8 StSUG:
Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilnahme. Zum regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für den allgemeinen Lebensunterhalt zählen bspw. Ausgaben für Lebensmittel, Hygieneartikel, TV, Internet, Telefon, Verbrauchsgüter des täglichen Lebens. Sonstige persönliche Bedürfnisse beziehen sich insbesondere auf eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Der Lebensunterhalt wird immer als Geldleistung durch unmittelbare Anweisung an die Bezugsberechtigten erbracht.