Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich hilfsbedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Ist eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten, sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger und
-Bürgerinnen, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Drittstaatsangehörige vor Ablauf der Frist Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft gleichgestellt; dies ist im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festzustellen.
Leistungen der Sozialhilfe können nur hilfsbedürftigen Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben.