Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Für hilfsbedürftige Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, ist zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG zu übernehmen. Weiters sind die Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die für medizinisch notwendige Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, zu übernehmen.