Sozialhilfe - Krankenversicherung; VBG Link zur Förderung

Für hilfsbedürftige Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, ist zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG zu übernehmen. Weiters sind die Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die für medizinisch notwendige Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, zu übernehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Rechtsgrundlage

Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1057108