Leistungen der Sozialhilfe umfassen u.a. Geldleistungen, die zur Absicherung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben; eine Wohnsituation ist angemessen, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.
Die Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch die Erreichung der Ziele besser gewährleistet erscheint. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer hilfsbedürftigen Person erbringt.