Sozialhilfe – Leistungen aufgrund landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen, Sachleistung; Stmk Link zur Förderung kopieren

Bestattungsaufwand gem. § 11 StSUG:

Für verstorbene Sozialunterstützungsbezieher/Sozialunterstützungsbezieherinnen werden die Kosten einer einfachen Bestattung oder auch die Kosten einer Über-führung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 Soziales
Hofgasse 12, 8010 Graz
03168775458
abteilung11@stmk.gv.at
https://www.soziales.steiermark.at/cms/ziel/108519437/DE/

Stadt Graz
siehe Website
siehe Website
siehe Website
https://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/11395979/61183307/

Steirische Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz
siehe Website
siehe Website
siehe Website
https://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/11395979/61183307/

Rechtsgrundlage

Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG

Leistungsart

Sachleistungen

Referenznummer

1056688