Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Beratungs- und Betreuungsleistungen gem. § 12 Abs. 1 StSUG:
Sozialunterstützungsbezieher/Sozialunterstützungsbezieherinnen, denen Leistungen gem. § 8 StSUG gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen.