Mietförderung der Stadt Graz für Jungunternehmen Link zur Förderung

Fördergegenstand:

Mietförderung der Stadt Graz für Jungunternehmen.

Höhe der Förderung:

  • Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der Nettomietkosten im 1. Jahr, 40 % im 2. Jahr und 20 % im 3. Jahr nach der Antragstellung.
  • Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal € 6.600,-, (es werden monatliche Nettomietkosten pro m² bis zu einem Betrag von maximal € 9,-/ m2 anerkannt).
  • Damit ergibt sich eine maximale Mietunterstützung von € 3.000,- im ersten Jahr (€ 250,- pro Monat), € 2.400,- im 2. Jahr (€ 200,- im Monat) und € 1.200,- im 3. Jahr (€ 100,- pro Monat).

Förderfähige Kosten:

  • Die Mietkostenförderung ist beschränkt auf die Förderung der Kosten für die Nettomiete von  gewerblichen Flächen, die für die Tätigkeit des Unternehmens notwendig sind.

  • Allfällige Mieterhöhungen innerhalb der Laufzeit und Betriebskosten werden nicht berücksichtigt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, MA 15 - Abteilung für Wirtschaft und Tourismusentwicklung
8011 Graz, Stigergasse 2
0316 872 4820
wirtschaft@stadt.graz.at
https://www.wirtschaft.graz.at/cms/beitrag/10372890/11283641/Foerderungen_und_Unterstuetzungen.html

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 03.10.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Die Antragstellung ist kostenfrei.
  • Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt zum Ende jeden Kalenderjahres, nach Vorlage der Mietzahlungsnachweise für das betreffende Jahr.
  • Sollte die Mietvereinbarung vor dem Ablauf des dritten Jahres gekündigt, kommt der nicht in Anspruch genommene Förderbetrag nicht mehr zur Auszahlung.

Leistungskontrolle:

Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz.

Abrechnungskontrolle: 

Gemäß der Allgemeinen Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.04.2016, GZ.: A15-000855/2008, über die Mietförderung für Gründerinnen und Gründer. Erlassen auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 45/2016.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

Wirkungsziel 1: Stärkung der regionalen Innovationskraft . Wirkungsziel 2: der Wettbewerbsfähigkeit für den Wirtschaftsstandort

Referenznummer

1056001