Bezirkssubventionen der Stadt Graz Link zur Förderung kopieren

Die Stadt Graz gewährt durch ihre jeweiligen Bezirksvertretungen Bezirkssubventionen für folgende Zwecke:

  1. kulturelle Aktivitäten
  2. sportliche Aktivitäten
  3. karitative Aktivitäten
  4. pädagogische Aktivitäten
  5. Vorhaben der Gemeinschaftspflege

Verfügungsbefugt über das für Bezirkssubventionen zur Verfügung stehende Bezirksbudget ist der/die Bezirksvorsteher/in des jeweiligen Stadtbezirks auf Basis eines Mehrheitsbeschlusses des zuständigen Bezirksrates.

Das Fördervolumen ist gedeckelt mit dem Bezirksbudget.

Das Bezirksbudget wird vom Gemeinderat im Voranschlag für bezirksbezogene Aufgaben beschlossen.

Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern
  • Unternehmen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Präsidialabteilung
8011 Graz-Rathaus, Hauptplatz 1
0316 872 2300
praesidialabteilung@stadt.graz.at
https://www.graz.at/cms/ziel/7749644/DE/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Antragstellung ist kostenfrei.

ZMR-Abfrage. Abfrage weiterer relevanter Registern gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz. Kontrolle der eingereichten Unterlagen. Beleg- und Abrechnungskontrolle gemäß § 7a Abs. 3 Geschäftsordnung für den Bezirksrat in Verbindung mit der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Stadt Graz.

Rechtsgrundlage

§ 7a Geschäftsordnung Bezirksrat: Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2009, in der Fassung vom 13.02.2020, GZ.: Präs-009829/2003/0029, mit der eine Geschäftsordnung für den Bezirksrat, sowie für Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher 2009 erlassen wird. §§ 13 h und 13 n des Statutes der Landeshauptstadt Graz.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1055789