FörderwerberInnen sind
a) Unternehmen,
b) Institutionen (Schulen, Universitäten, Wohnbauträger, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen, Vereine, etc.) jeweils mit Standort des Fördergegenstandes und Geschäftstätigkeit damit im Stadtgebiet von Graz und
c) Hausgemeinschaften (mind. 3 Haushalte)
Antragstellerin ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung
Förderungsvoraussetzungen gemäß § 13 Förderungsrichtlinie:
- Die Beschaffung des Lastenfahrrades darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Auf § 4 der Förderrichtlinie wird verwiesen.
- Das Lastenfahrrad hat der Beförderung von Lasten überwiegend im Stadtgebiet von Graz zu dienen.
- Der Ankauf hat über den einschlägigen Fachhandel zu erfolgen.
- Das Lastenfahrrad muss der ständigen Nutzung dienen.
- Die Prüfung der Förderwürdigkeit erfolgt durch das Umweltamt auf Basis einer Stellungnahme der Abteilung für Verkehrsplanung der Stadt Graz.
- Im Falle einer Hausgemeinschaft muss sich diese aus BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus mindestens 3 eigenständigen Haushalten bzw. 3 Wohneinheiten in Objekten auf Liegenschaften, die im Abstand bis zu 30 m liegen (im Sinne vom § 22 Abs. 2 Z 4 des Stmk BauG in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020) zusammensetzen. Ein weiterer Antrag je Objekt ist möglich, wenn dieses mehr als 15 WE aufweist.
Gemäß § 12 Förderungsrichtlinie
Antragsformular, siehe Link.