Die Förderungsvoraussetzungen sind in § 13 der Förderungsrichtlinie wie folgt definiert:
Eine Heizungsumstellung bzw. die Umstellung der Warmwasserbereitung auf Fernwärme kann gefördert werden, wenn
- die Wohnung einer ständigen Nutzung dient oder dienen wird,
- alle Genehmigungen für die Wohnnutzung vorliegen,
- die Heizungsumstellung bzw. die Umstellung der Warmwasserbereitung auf Fernwärme zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegt bzw. die bezahlte Rechnung nicht älter als 12 Monate ist (auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen),
- die neue Heizanlage bzw. die Warmwasserbereitung in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen entspricht,
- sich der/die FörderwerberIn verpflichtet,
- a) die errichtete Anlage ordnungsgemäß zu betreiben,
- b) die alte(n) Heizanlage(n) nicht mehr zu betreiben und diese bzw. deren nicht mehr benutzten Bestandteile zu entfernen bzw. so außer Betrieb zu nehmen, dass sie nicht mehr einsatzfähig sind. Bei Kachelöfen hat zumindest eine nachweisliche Abmeldung beim, auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständigen, Rauchfangkehrer zu erfolgen und
- c) eine allfällige, angemeldete Kontrolle der Heizanlage bzw. der Warmwasserbereitung durch die Förderungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person zu gestatten.
- Die Umstellungen der Wohnungsheizung auf Erdgas werden nur gefördert, wenn das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage vom Fernwärmeversorger aus technisch, rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht angeschlossen werden kann und eine Zentralfeuerungsanlage mit Brennwerttechnik errichtet wird.
FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
- a) WohnungseigentümerInnen,
- b) EigentümerInnen von Gebäuden,
- c) Wohnbauträger,
- d) HauptmieterInnen,
- e) gemeinnützige Einrichtungen und Vereine,
- f) dinglich Nutzungsberechtigte und PächterInnen, deren Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt, sowie
- g) Rechtsträger von Wohnungen, für die eine Zuweisung nach sozialen Kriterien erfolgt.
Vorzulegende Unterlagen gemäß § 12 der Förderungsrichtlinie:
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand (nicht älter als 12 Monate) bzw. mit Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung.
(3) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (wie vergebührter Mietvertrag, Pachtvertrag udgl., Meldung in der ggst. Wohnung als Hauptwohnsitz, bei Zuweisung von Wohnungen Nachweis der sozialen Kriterien, oder vergleichbares)
(4) Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen, wie mit gültiger SozialCard der Stadt Graz und/oder alle Nachweise über das (monatliche) Einkommen, woraus sich ein ‚errechnetes monatliches Gesamteinkommen‘ ergibt gemäß „Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2017/2018)", Abs. 4 „Einkommen", mit der Abänderung, dass die Punkte 16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder, 20. Familienbeihilfe und 21. Kindergartenhilfe nicht zum errechneten Gesamteinkommen gezählt werden.
Online-Formular, siehe Link.