Eine Heizungsumstellung (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) auf Fernwärme kann gefördert werden, wenn
(1) der Förderungsgegenstand bestimmungsgemäß in Funktion ist und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegt. Rechnungen können ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden .
(2) die Wohnung einer ständigen Nutzung dient oder dienen wird,
(3) alle Genehmigungen für die Wohnnutzung vorliegen,
(4) die neue Heizanlage (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen entspricht,
(5) sich der/die Förderungswerber:in verpflichtet
a) die errichtete Anlage ordnungsgemäß zu betreiben,
b) Feuerstätten in Gebäuden (Objekten), die an die Fernwärme angeschlossen sind – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht zu verwenden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden (Objekten), die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden und
c) eine allfällige, angemeldete Kontrolle der Heizanlage bzw. der Warmwasserbereitung durch die Förderungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person zu gestatten.
(6) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer
von 10 Jahren ab Datum der Förderungsauszahlung (gem. § 7 Abs. 1 lit c der Förder-Richtlinie) erfüllt sein.