COVID-19 Sonder-Familienbeihilfe (§ 15 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Link zur Förderung kopieren

Familien, die zwischen März 2020 bis einschließlich Februar 2021 zumindest in einem Monat einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, haben automatisch einen Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021. Die Auszahlung der COVID-19 Sonder-Familienbeihilfe erfolgte automatisch und antragslos durch das Finanzamt Österreich.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/1
1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
+43 1 53115-0
familienbeihilfe@bka.gv.at
https://www.bundeskanzleramt.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 15 Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBL. Nr. 376/1967 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

102 Mio. Euro

Wirkungsziele

Finanzielle Belastungen, die Familien mit Kinder haben, sollen ausgeglichen werden.

Referenznummer

1055565