COVID-19 Keine Berücksichtigung von Pauschalentschädigungen Link zur Förderung kopieren

Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von Euro 10.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Wird der Betrag von Euro 10.000 überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Mit dem Kalenderjahr 2020 wird diese Grenze angehoben, das Einkommen darf ab diesem Kalenderjahr den Betrag von Euro 15.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

Nunmehr werden auch Pauschalentschädigungen für den außerordentlichen Zivildienst oder den Einsatzpräsenzdienst beim zu versteuernden Einkommen im Jahr 2020 nicht berücksichtigt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Abt. VI/1
Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
+43 1 71100-0
sektion.failienjugend@bmafj.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 1 lit. e FLAG 1967
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Finanzielle Belastungen, die Familien mit Kinder haben, sollen ausgeglichen werden.

Referenznummer

1055557