Bis zu einem Haushaltseinkommen (HHEK) in Höhe des Lebensunterhaltes gem. Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG) werden keine Wohnkosten verrechnet.
Sobald das HHEK den Standard für den Lebensunterhalt laut StMSG übersteigt, sind 25 % des den Lebensunterhalt übersteigenden Betrages als Wohnkostenanteil (nicht rückerstattbar) zu verrechnen.
Ab einem HHEK über dem jeweiligen Mindeststandard gem. StMSG wird der 25 %-ige Wohnkostenanteil gedeckelt.
Die Berechnung des Haushaltseinkommens erfolgt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, i.d.j.g.F.. D. h. als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einkünfte, die der/dem Bewohner/in zufließen.
Der Wohnkostenanteil ist auf ganze Euro-Beträge abzurunden.
In den ersten drei Aufenthaltsmonaten im Männer- und Frauenwohnheim kann im begründeten Anlassfall von Seiten der Leitung der Einrichtung von der Einhebung eines Wohnkostenbeitrages Abstand genommen bzw. kann dieser reduziert werden.
Punkt 11.) der Richtlinie des Gemeinderates vom 14.06.2012 "Wohnkostenmodell für städtische Wohnheime" - Stadtportal der Landeshauptstadt Graz:
"Die monatlichen persönlichen Beiträge (Sparanteil und Wohnkostenanteil) werden auf Basis des individuellen Monatseinkommens, laut den Bestimmungen des Steirischen Mindestsicherungsgesetzes i.d.g.F. und laut Gemeinderatsbeschluss vom 14.06.2012 berechnet und vorgeschrieben."