Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 5
Land Burgenland
Land Niederösterreich
Land Oberösterreich
Land Wien
Die Zuckerrübenfläche und der Betriebssitz der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers liegen in einem an der Maßnahme teilnehmenden Bundesland. Teilnehmende Bundesländer sind Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Wien und Burgenland.
Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über zumindest 0,5 ha durch massiven Schädlingsbefall geschädigte Zuckerrübenfläche im Jahr 2021, die bis zum Ende der Antragsfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2021 mit Zuckerrübe wiederangebaut wurde und die innerhalb der teilnehmenden Bundesländer liegt.
Für die Beurteilung der Flächen sind die von der Agrarmarkt Austria ermittelten Flächendaten auf Basis des Mehrfachantrag-Flächen 2021 heranzuziehen. Hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber keinen Mehrfachantrag-Flächen 2021 gestellt, so ist der Mehrfachantrag-Flächen nachträglich zu erfassen und sind diese Angaben heranzuziehen.
Für die Berechnung der Förderungen werden nur mit Zuckerrüben bestellte Schläge (Nutzungsart „A“ mit Schlagnutzungsart „Zuckerrüben“) eines landwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 2021 berücksichtigt, welche im Falle eines massiven Schädlingsbefalls mittels eines Schadensberichtes der Österreichischen Hagelversicherung (ÖHV) bzw. eines gleichwertigen Gutachtens eines geeigneten Sachverständigen ein derart hohes Schadausmaß vorweisen, welches einen Umbruch und einen Wiederanbau mit Zuckerrüben notwendig macht. Als Schlag gilt eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird.
Für die notwendigen Gesunderhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Wiederanbaus ist den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes zu folgen. Alternativen Behandlungsmethoden ist daher der Vorzug einzuräumen. Unter Gesunderhaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie Pflegemaßnahmen zur bestmöglichen Verhinderung des erneuten Auftretens eines massiven Schädlingsbefalls zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise laufende Feld- und Bestandskontrollen, Monitoringmaßnahmen zum Schädlingsaufkommen (zum Beispiel Pheromonfallen, Fallrillen, etc.), laufende Informationseinholung zum Schädlingsaufkommen (zum Beispiel Warndienst) sowie zur Gesunderhaltung notwendige Applikationsmaßnahmen.
In Ausnahmefällen ist der Zuschuss zur Gesunderhaltung der wiederangebauten Zuckerrübenflächen auch zu gewähren, wenn im Falle von massivem Schädlingsdruck und trotz intensiver Bemühungen der Förderwerberinnen und Förderwerber die Flächen in der Zuckerrübenproduktion zu halten, die Zuckerrübenflächen erneut umgebrochen werden mussten, jedoch ein erneuter, darauffolgender Wiederanbau mit Zuckerrübe aus pflanzenbaulichen sowie betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll war und diese Flächen mit einer anderen Kultur der Nutzungsart „A“ bestellt wurden. Unter diesen Bedingungen werden die Aufwendungen der vorangegangenen Gesunderhaltungsmaßnahmen für wiederangebaute Zuckerrüben ebenso wie oben angeführt abgegolten.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen: