Errichtung von Mietwohnungen - Investitionszuschuss für Leistbarkeit Link zur Förderung

  • Diese Förderung kann nur in Kombination mit der Darlehensförderung für die Errichtung von Mietwohnhäusern und Wohnheimen (Hauptförderung) gewährt werden.
  • Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von höchstens 260 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche.
  • Werden seitens des Bauträgers nur 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche als Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag) eingehoben und wird ein Hauptmietzins von weniger als 4,11 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche (aufgrund der Wertsicherung gültig bis 31.12.2021) eingehoben, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von höchstens 150 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
  • Wird seitens des Bauträgers kein Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag) eingehoben, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von höchstens 260 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Muthgasse 62, 1. Stock, Riegel G
1190 Wien

+43 1 4000-748 40
neubaufoerderung@ma50.wien.gv.at.
https://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/foerderungen/neubau/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) Neubauverordnung 2007, LGBl. Nr. 32/2018
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Nur in Kombination mit der Darlehensförderung für die Errichtung von Mietwohnhäusern und Wohnheimen (Hauptförderung) beantragbar.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1054881